Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB

Im Jahre 2017 hat der Gesetzgeber auf die in der Vergangenheit bundesweit bekannt gewordenen Fälle, in denen es zu illegalen Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang oder massiven Verletzungen von Unbeteiligten kam, reagiert. Der neu geschaffene § 315d StGB sollte angesichts nicht immer als schuldangemessen wahrgenommener Verurteilungen die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen strenger sanktionieren.

In seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung gibt der BGH dem Rennbegriff weitere Konturen und beschäftigt sich mit der Frage, wann und wie einem anderen Rennteilnehmer eine konkret eingetretene Gefahr, welche von einem anderen Teilnehmer verursacht wurde, zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 11.11.2021 - 4 StR 511/20).

Fabian Wohlgemuth

Rechtsanwalt

Ungenügende Sanktionierung von verbotenen Kraftfahrzeugrennen?


Kam es vor der Einführung des § 315d zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, ohne eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, so drohte lediglich eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gem. §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO a.F. Kam es zu einer konkreten Gefährdung, machten sich die Rennteilnehmer meist aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs – strafbar. Hierbei betrug die zu verhängende Höchststrafe fünf Jahre.

Ebenso betrug die Höchststrafe in der Vergangenheit bei den vorgenannten sog. Raserfällen fünf Jahre, wenn der Nachweis des zumindest bedingten Tötungsvorsatzes nicht gelang, da nur eine Bestrafung nach § 222 StGB – fahrlässige Tötung – in Frage kam.

 

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren


Der nun im Strafgesetzbuch zu findende § 315b ermöglicht bei Erfüllung der Erfolgsqualifikation, u.a. des tödlichen Ausgangs (Abs. 5), eine Höchststrafe von 10 Jahren.

 

Sachverhalt der Entscheidung


In der hier besprochenen Entscheidung hatte der BGH folgenden Sachverhalt (in verkürzter Form) zu bewerten:

Die zwei Angeklagten fuhren mit ihren hochmotorisierten PKW über eine kurvige Landstraße. Einer der Angeklagten fuhr unter dem Einfluss von Alkohol. Hierbei und über eine Strecke von ca. drei Kilometern kam es immer wieder zu riskanten Überholmanövern. In einer nicht einsehbaren Rechtskurve setzte einer der Angeklagten zum Überholvorgang an, erkannte zwar noch das entgegenkommende, mit fünf Insassen besetzte Fahrzeug, schaffte es jedoch alkoholbedingt nicht, beim Wiedereinscheren die Kontrolle über sein Fahrzeug zu behalten und prallte in das entgegenkommende Fahrzeug. Eine Insassin verstarb am Unfallort, die vier anderen erlitten teils lebensbedrohliche Verletzungen. Das Fahrzeug des anderen Angeklagten war nicht an dem Unfallgeschehen beteiligt. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich dieses zum Zeitpunkt des Aufpralls befand.

 

Definition eines Kraftfahrzeugrennens


Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.

Einer vorherigen ausdrücklichen Absprache bedarf es nicht; der Entschluss ein Rennen zu fahren kann auch spontan und konkludent gefasst werden. Auf die Startmodalitäten kommt es nicht an.

Ebenso erfasst sind auch Rekordversuche, Berg- oder Sprintprüfungen oder ein sog. Zeitfahren. Prägendes Merkmal bei allen Rennvarianten ist die Geschwindigkeit.

 

Einzelrennen – was ist das?


Erstaunlich ist die Nr. 3 des ersten Absatzes des § 315d StGB. In der Zukunft werden sich hierum sicherlich viele Diskussionen drehen. Denn diese Vorschrift pönalisiert auch das sog. Einzelrennen, dh. ein einzelner Fahrzeugführer kann bereits den objektiven Tatbestand erfüllen, wenn er sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hiermit wollte der Gesetzgeber auf ein hochriskantes popkulturelles Phänomen reagieren, bei dem einzelne Fahrzeugführer bspw. zur Begeisterung des Internets mit einer Action-Kamera an Helm oder Fahrzeug versuchen, so schnell wie möglich durch den fließenden Verkehr zu fahren.

 

Zurechnung der schweren Folge trotz einer eigenhändigen Begehungsweise?


Bei dem § 315d StGB handelt es sich um ein sog. eigenhändiges Delikt, sprich, es kann nur durch den Fahrzeugführer selbst verwirklicht werden. Folglich wäre im vorliegenden Fall auch die Zurechnung der konkreten Gefährdung des Unfallverursachers zu dem anderen Rennteilnehmer in Form einer Mittäterschaft ausgeschlossen. Nach diesen Vorgaben würde auch die mittäterschaftliche Zurechnung des Qualifikationserfolges des § 315d Abs. 2 StGB ausscheiden.

 

Nebentäterschaft statt Mittäterschaft


Jedoch – und das ist hier bemerkenswert – muss sich der nicht am Unfall unmittelbar beteiligte Angeklagte doch für die konkret eingetretene Gefahr als Nebentäter verantworten. Die Verhängung einer Höchsstrafe von fünf Jahren ist nun möglich. Der BGH nahm vorliegend eine Nebentäterschaft des Unfallunbeteiligten an, da beide Angeklagte den gleichen Gefährdungserfolg herbeigeführt haben. Voraussetzungen hierfür sind gemäß der Entscheidung,

 
(…)dass sich die Rennteilnehmer in derselben Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

 

Der Ausschluss der mittäterschaftlichen Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB bedeutet im Ergebnis, dass nun das Verhalten jedes Rennteilnehmers getrennt von dem anderen zu würdigen ist und für jeden einzeln die, auch fahrlässige, Verwirklichung der Qualifikation des § 315d Abs. 2StGB zu prüfen ist.

Der nicht am Unfall beteiligte Angeklagte verursachte – so der BGH – die konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Geschädigten eigenhändig mit. Sein Fahrzeug verblieb während der Kollision der zwei anderen Fahrzeuge auf der eingeschlagenen Fahrlinie und kam mit keinem anderen Fahrzeug in Berührung. Allerdings provozierte und bestimmte er den letztlich tödlich endenden Überholvorgang des Mitangeklagten entscheidend mit.

 

Weiterer Normzweck


Somit erfüllte seine Fahrweise auch einen weiteren von Gesetzgeber intendierten Zweck der Vorschrift: die Verhinderung von Verhalten, das wiederum Rennkonkurrenten zu riskanten, gefährdenden Fahrweisen verleitet. Für den unfallunbeteiligten Rennteilnehmer änderte der BGH den Schuldspruch dahingehen, dass er auch der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB und der fährlässigen Körperverletzung in vier Fällen gemäß § 229 StGB schuldig ist.

Der Verurteilung des alkoholisierten unmittelbaren Unfallverursachers blieb bestehen, so dass er der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 StGB (in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs) schuldig ist. Für ihn wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten ausgeurteilt.

 

Führerscheinentzug bereits im Ermittlungsverfahren


Wird ein Ermittlungsverfahren wegen der Teilnahme an einen verbotenen Kraftfahrzeugrennen geführt, so droht den Beschuldigten meist schon früh im Verfahren der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis und das damit einhergehenden Fahrverbot gemäß § 111a Abs. 1 StPO.

Liegen dringende Gründe dafür vor, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird, so ordnet der zuständige Ermittlungsrichter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Findet – wie in dem besprochenen Urteil – eine Verurteilung nach dem § 315d StGB statt, so muss das Gericht die Fahrerlaubnis zwingend entziehen, da der Verurteilte allein durch die Erfüllung des § 315d StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird (siehe § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB).

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